§ 52 (3) 
Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen unbeschadet von Abs. 2 darüber 
hinaus auch zwischen den im Abs. 1 genannten Ärzten und einer Gruppenpraxis in 
der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft begründet werden. 



Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Fundstelle 
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001 
Typ 
BG 
 
§/Artikel/Anlage 
Art. 1 § 52 
 
Inkrafttretedatum 
20010811 
 
Außerkrafttretedatum 99999999 
Abkürzung 
ÄrzteG 1998 
Index 82/03 
Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal 
Text 
Ordinations- und Apparategemeinschaften § 52. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich 
tätigen Ärzten im Sinne des § 49 Abs. 2 kann bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit 
eines jeden Arztes auch in der gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) 
und/oder von medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft) bestehen. (2) Ordinations- 
und Apparategemeinschaften dürfen nur zwischen den im Abs. 1 genannten Ärzten 
begründet werden. Die Tätigkeit der Gemeinschaft muß ausschließlich als freiberufliche 
Tätigkeit im Sinne des § 49 Abs. 2 anzusehen sein, und es muß jeder einzelne Arzt 
im Rahmen der Gemeinschaft freiberuflich im Sinne des § 49 Abs. 2 tätig werden. 
(3) Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen unbeschadet von Abs. 2 darüber 
hinaus auch zwischen den im Abs. 1 genannten Ärzten und einer Gruppenpraxis in 
der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft begründet werden. 
Schlagwörter 
Ordinationsgemeinschaft 
Gesetzesnummer 10011138 
 
Dokumentnummer NOR40022864 
 

 

Kurztitel Ärztegesetz 1998 
Fundstelle BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt 
geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001 
Typ BG 
 
§/Artikel/Anlage Art. 1 § 3 
 
Inkrafttretedatum 20010811 
 
Außerkrafttretedatum 
99999999 
Abkürzung ÄrzteG 1998 
Index 
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal 
Text 
§ 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich 
Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten. 
Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist auch als Gruppenpraxis 
in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft zulässig. (2) Die selbständige 
Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung 
der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten 
freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden. (3) Die 
in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte 
(Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 
und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den gemäß §§ 9 bis 11 als Ausbildungsstätten 
anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder 
in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. 
Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit 
eines Facharztes erfordern, können Turnusärzte, die bereits über die entsprechenden 
Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für 
die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig werden. (4) Anderen als den in 
den Abs. 1 und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten. 
Gesetzesnummer 10011138 
 
Dokumentnummer NOR40022818 
 

 

Kurztitel Ärztegesetz 1998 
Fundstelle BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt 
geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001 
Typ BG 
 
§/Artikel/Anlage Art. 1 § 12a 
 
Inkrafttretedatum 20010811 
 
Außerkrafttretedatum 
20020731 
Abkürzung ÄrzteG 1998 
Index 
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal 
Text 
Lehrgruppenpraxen § 12a. (1) Als anerkannte Lehrgruppenpraxen im Sinne der §§ 
7 Abs. 4 und 8 Abs. 2 gelten jene Gruppenpraxen (§ 52a), denen vom Bundesminister 
für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer 
die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum 
Facharzt erteilt worden ist. Solche Lehrgruppenpraxen sind in ein vom Bundesminister 
für soziale Sicherheit und Generationen geführtes Verzeichnis der Lehrgruppenpraxen 
aufzunehmen. (2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden 
Voraussetzungen erteilt werden: 1. die Gruppenpraxis muss die zur Erreichung des 
Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, 
und die erforderliche Patientenfrequenz aufweisen; 2. die Gruppenpraxis muss gewährleisten, 
dass die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung 
stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ambulanten Untersuchungen 
und Behandlungen vermitteln; 3. für die Ausbildung muss zumindest ein zur selbstständigen 
Berufsausübung berechtigter Arzt des betreffenden medizinischen Faches, der über 
die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Berufserfahrung verfügt 
(Ausbildungsverantwortlicher), in der Gruppenpraxis als Gesellschafter während 
der Öffnungszeit der Gruppenpraxis tätig sein; 4. der Ausbildungsverantwortliche 
muss in einem solchen Ausmaß in der Lehrgruppenpraxis tätig sein, dass eine Tätigkeit 
des Turnusarztes nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen 
Arztes gewährleistet ist. (3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrgruppenpraxis 
ist die Zahl der Turnusärzte, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten 
werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Lehrgruppenpraxis 
genannten Voraussetzungen, festzusetzen. Bei Lehrgruppenpraxen für die Ausbildung 
zum Facharzt ist darüber hinaus zu bestimmen für welche(s) medizinische Sonderfächer(fach) 
die Bewilligung erfolgt. (4) Die Gesellschafter einer Lehrgruppenpraxis sind zur 
Ausbildung der Turnusärzte mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als 
niedergelassener Arzt verpflichtet. Sie haben in möglichst kurzer Zeit und unter 
Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt 
im Rahmen der Lehrgruppenpraxis vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Lehrgruppenpraxis 
für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Im Rahmen einer 
Lehrgruppenpraxis darf jeweils pro Fachgebiet nur ein Turnusarzt ausgebildet werden. 
Diese praktische Ausbildung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Gruppenpraxis 
zu erfolgen und mindestens 35 Wochenstunden untertags zu umfassen. (5) Die praktische 
Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei 
einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche 
aufzuteilen. (6) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt 
Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. §§ 15 ff des 
Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes sind mit der 
Maßgabe anzuwenden, dass die Wochendienstzeit bei Turnusärzten in Ausbildung zum 
Arzt für Allgemeinmedizin um höchstens 40 vH, bei Turnusärzten in Ausbildung zum 
Facharzt um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden darf. Die Mindestdauer sowie 
die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung 
in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert. (7) Die Bewilligung ist vom 
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung der Österreichischen 
Ärztekammer zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass eines der im Abs. 2 angeführten 
Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen 
ist. Die Zahl der Turnusärzte ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und 
Generationen nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer neu festzusetzen, 
wenn hervorkommt, dass eine Voraussetzung für die Entscheidung gemäß Abs. 3 schon 
ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist bzw. sich maßgeblich 
geändert hat. 
Gesetzesnummer 10011138 
 
Dokumentnummer 
NOR40022834 
 

 

Kurztitel Ärztegesetz 1998 
Fundstelle BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt 
geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001 
Typ BG 
 
§/Artikel/Anlage Art. 1 § 17 
 
Inkrafttretedatum 20010811 
 
Außerkrafttretedatum 
99999999 
Abkürzung ÄrzteG 1998 
Index 
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal 
Text 
§ 17. (1) Die selbstständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes ist ausschließlich 
Zahnärzten und Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vorbehalten. Die 
selbstständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes ist auch als Gruppenpraxis 
in der Rechtsform der eingetragenen Erwerbsgesellschaft zulässig. Tätigkeiten 
gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 und 2 sind auch in zahnärztlichen Gruppenpraxen auf Patienten 
der jeweiligen Gruppenpraxis beschränkt. Ärzte für Allgemeinmedizin dürfen zahnärztliche 
Tätigkeiten nur in dringenden Fällen ausüben. (2) Die selbständige Ausübung des 
zahnärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im 
§ 16 Abs. 1 und 2 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten 
freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden. (3) Die 
in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde befindlichen Ärzte 
(Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) 
sind lediglich zur unselbständigen Ausübung der im § 16 Abs. 1 und 2 umschriebenen 
Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden, zur selbständigen Ausübung 
zahnärztlicher Tätigkeiten berechtigten Ärzte berechtigt. (4) Anderen als den 
in den Abs. 1 und 3 genannten Personen ist jede Ausübung des zahnärztlichen Berufes 
verboten. 
Schlagwörter 
Zahnheilkunde, Mundheilkunde 
Gesetzesnummer 10011138 
 
Dokumentnummer NOR40022838 
 

 

Kurztitel Ärztegesetz 1998 
Fundstelle BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt 
geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001 
Typ BG 
 
§/Artikel/Anlage Art. 1 § 52a 
 
Inkrafttretedatum 20010811 
 
Außerkrafttretedatum 
99999999 
Abkürzung ÄrzteG 1998 
Index 
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal 
Text 
Gruppenpraxen § 52a. (1) Die Zusammenarbeit von Ärzten kann weiters auch als selbstständig 
berufsbefugte (§ 3 Abs. 1 bzw. § 17 Abs. 1) Gruppenpraxis erfolgen. Eine Gruppenpraxis 
kann auch mit einem Dentisten errichtet werden; in diesem Fall richtet sich die 
Frage der Berufsbefugnis auch nach dem Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949. (2) 
Die Berufsbefugnis einer Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsbefugnis der 
an der Gruppenpraxis als persönlich haftende Gesellschafter beteiligten Ärzte 
und Dentisten. Unter den Gesellschaftern mit gleicher Fachrichtung ist die freie 
Arztwahl des Patienten zu gewährleisten. (3) Die Zusammenarbeit als Gruppenpraxis 
hat in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft im Sinne des § 1 Erwerbsgesellschaftengesetz 
(EGG), BGBl. Nr. 257/1990, zu erfolgen. (4) Der Gruppenpraxis dürfen nur zur selbstständigen 
Berufsausübung berechtigte Ärzte sowie Dentisten als persönlich haftende Gesellschafter 
angehören. Andere Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter angehören 
und daher am Umsatz oder Gewinn nicht beteiligt sein. (5) Jeder Gesellschafter 
ist allein zur Geschäftsführung und Vertretung befugt. Die vorübergehende Einstellung 
oder Untersagung der Berufsausübung bis zur Dauer von sechs Monaten hindert Ärzte 
nicht an der Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber an der Vertretung und an 
der Geschäftsführung. (6) Über Fragen der Ausübung eines bestimmten Berufes (Abs. 
2) entscheiden ausschließlich die entsprechend berufsbefugten Gesellschafter. 
Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die den Gegenstand einer Entscheidung 
überwiegend betreffende Berufsberechtigung verfügen, darf keine Entscheidung getroffen 
werden. Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte in eigenem Namen und für eigene 
Rechnung innehaben. Die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten 
ist unzulässig. Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes darf nicht 
an eine Weisung oder Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) 
gebunden werden. (7) Die Tätigkeit der Gesellschaft muss auf die Ausübung des 
ärztlichen bzw. Dentistenberufes einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten 
und die Verwaltung des Gesellschaftervermögens beschränkt sein. (8) Eine Gruppenpraxis 
kann nur einen Berufssitz im Bundesgebiet haben. Jeder Sitz einer Gruppenpraxis 
ist auch gleichzeitig Berufssitz der an ihr beteiligten Ärzte. (9) In der Firma 
der Gruppenpraxis sind jedenfalls der Name eines Gesellschafters und die in der 
Gruppenpraxis vertretenen Fachrichtungen anzuführen. (10) Soweit in diesem Bundesgesetz 
auf Ärzte bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte, Fachärzte, Fachärzte 
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bzw. Zahnärzte abgestellt wird, sind die 
jeweiligen Bestimmungen auf Gruppenpraxen gegebenenfalls sinngemäß anzuwenden. 
Schlagwörter Zahnheilkunde, 
Mundheilkunde 
Gesetzesnummer 
10011138 
 
Dokumentnummer 
NOR40022867 
 

 

Kurztitel Ärztegesetz 1998 
Fundstelle BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt 
geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001 
Typ BG 
 
§/Artikel/Anlage Art. 1 § 52b 
 
Inkrafttretedatum 20010811 
 
Außerkrafttretedatum 
99999999 
Abkürzung ÄrzteG 1998 
Index 
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal 
Text 
§ 52b. (1) Jeder einer Gruppenpraxis angehörende persönlich haftende Gesellschafter 
hat, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrages, 
für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Anmeldungspflicht 
nach § 29 Abs. 1 Z 7 zu sorgen. (2) Er ist für die Erfüllung seiner Berufs- und 
Standespflicht persönlich verantwortlich, diese Verantwortung kann weder durch 
den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder Geschäftsführungsmaßnahmen 
eingeschränkt oder aufgehoben werden. 
Schlagwörter 
Berufspflicht 
Gesetzesnummer 
10011138 
 
Dokumentnummer 
NOR40022869 
 

 

Kurztitel Ärztegesetz 1998 
Fundstelle BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt 
geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001 
Typ BG 
 
§/Artikel/Anlage Art. 1 § 71 
 
Inkrafttretedatum 20010811 
 
Außerkrafttretedatum 
99999999 
Abkürzung ÄrzteG 1998 
Index 
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal 
Text 
Kurien § 71. (1) In den Ärztekammern sind eingerichtet 1. die Kurie der angestellten 
Ärzte (Abs. 2), 2. die Kurie der niedergelassenen Ärzte (Abs. 3) sowie 3. die 
Kurie der Zahnärzte (Abs. 5). (2) Der Kurie der angestellten Ärzte gehören an 
1. Abteilungsleiter und nach dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 
8/1997, oder nach sonstigen die Arbeitszeit regelnden Vorschriften vollzeitbeschäftigte 
Ärzte unabhängig davon, ob sie ihren ärztlichen Beruf auch freiberuflich ausüben; 
bei freiberuflicher Tätigkeit als Vertragsarzt einer Gebietskrankenkasse oder 
von zumindest drei anderen Krankenkassen jedoch nur, sofern keine Erklärung gemäß 
Abs. 4 erster Satz vorliegt; 2. teilzeitbeschäftigte Ärzte, die ihren ärztlichen 
Beruf nicht auch freiberuflich ausüben. (3) Der Kurie der niedergelassenen Ärzte 
gehören an 1. ausschließlich freiberuflich tätige Ärzte und persönlich haftende 
ärztliche Gesellschafter einer Gruppenpraxis; 2. Vertragsärzte der Gebietskrankenkasse 
oder von zumindest drei anderen Krankenkassen unabhängig davon, ob sie ihren ärztlichen 
Beruf auch teilzeitbeschäftigt ausüben; 3. freiberuflich tätige Ärzte ohne Kassenvertrag 
im Sinne der Z 2, die ihren ärzlichen Beruf auch teilzeitbeschäftigt ausüben, 
sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 zweiter Satz vorliegt. (4) Ein Arzt gemäß 
Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der 
Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste 
oder innerhalb eines Monats vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine 
schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach 
er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Ein Arzt gemäß Abs. 3 
Z 3 ist an Stelle der Kurie der niedergelassenen Ärzte der Kurie der angestellten 
Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder innerhalb eines 
Monats vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung 
bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der angestellten 
Ärzte angehören will. Die Ärztekammer hat rechtzeitig vor der Wahlausschreibung, 
spätestens aber acht Wochen vorher, den Mitgliedern ihre Zuordnung zu den Kurien 
bekannt zu geben und sie über allfällige Möglichkeiten, durch Erklärung ihre Kurienzuordnung 
zu ändern, zu informieren. (5) Der Kurie der Zahnärzte gehören an alle 1. Zahnärzte 
(§ 18 Abs. 3) und die persönlich haftenden zahnärztlichen Gesellschafter einer 
Gruppenpraxis, 2. Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§ 18 Abs. 4) 
und Fachärzte dieses Sonderfaches, die persönlich haftende ärztliche Gesellschafter 
einer Gruppenpraxis sind, sowie 3. Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für 
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§ 18 Abs. 5). (6) Ein Arzt gemäß Abs. 5, der 
neben seiner zahnärztlichen Tätigkeit eine Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin 
oder approbierter Arzt, als Facharzt oder als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt 
für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches der Heilkunde ausübt, 
ist an Stelle der Kurie der Zahnärzte der Kurie der angestellten Ärzte oder der 
Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste 
oder innerhalb eines Monats vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine 
schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach 
er der Kurie der angestellten Ärzte oder der Kurie der niedergelassenen Ärzte 
angehören will. Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden. (7) Jeder Kammerangehörige 
darf nur einer Kurie angehören. Im Zweifel entscheidet der Vorstand der Ärztekammer 
über die Kurienzugehörigkeit. 
Schlagwörter 
Zahnheilkunde, Mundheilkunde 
Gesetzesnummer 10011138 
 
Dokumentnummer NOR40022877 
 

 

Kurztitel Ärztegesetz 1998 
Fundstelle BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt 
geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001 
Typ BG 
 
§/Artikel/Anlage Art. 1 § 217 
 
Inkrafttretedatum 20010811 
 
Außerkrafttretedatum 
99999999 
Abkürzung ÄrzteG 1998 
Index 
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal 
Text 
§ 217. Wird eine im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I 
Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-Novelle) bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts 
innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten als Gruppenpraxis zur Eintragung 
in das Handelsregister als offene Erwerbsgesellschaft angemeldet, so werden, wenn 
Hauptmietrechte der Gesellschafter mit dem Unternehmen auf die eingetragene Erwerbsgesellschaft 
übergehen, die Rechtsfolgen nach § 12a Abs. 3 dritter Satz des Mietrechtsgesetzes 
(MRG), BGBl. Nr. 520/1981, keinesfalls ausgelöst. Gleiches gilt auch für jene 
Fälle, die zuvor den ärztlichen Beruf selbstständig, sei es in Form einer Ordinationsstätte 
oder in Form einer anderen medizinischen Einrichtung, zum Beispiel einer Krankenanstalt 
in der Rechtsform eines selbstständigen Ambulatoriums, ausgeübt haben. 
Gesetzesnummer 
10011138 
 
Dokumentnummer 
NOR40022980